Wenn eine Aktiengesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung an einem anderen Unternehmen erwirbt, muss sie den bisherigen Aktionären eine Entschädigung zahlen. Dies kann in Form eines Umtauschs ihrer Aktien gegen die des erwerbenden Unternehmens oder alternativ durch eine Barauszahlung erfolgen.
Das deutsche Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) enthält besondere Regelungen für den Fall, dass ein Bieter mehr als 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft erwerben möchte. In solchen Fällen muss er ein Übernahmeangebot machen und den Aktionären eine angemessene Entschädigung zahlen. Wenn die Kontrolle auf anderem Wege als durch ein freiwilliges Übernahmeangebot erlangt wird, muss er außerdem allen Aktionären die Möglichkeit bieten, ihre Aktien zu übernehmen („Pflichtangebot“). Falls der Bieter Aktien erwerben möchten, ohne die Kontrolle über das Unternehmen zu übernehmen, oder wenn er bereits mehr als 30 Prozent der Stimmrechte besitzt, hat er bei der Formulierung seines Angebots einen gewissen Spielraum. Sollte er jedoch beabsichtigen, das Unternehmen von der Börse zu nehmen, muss er eine angemessene Barzahlung als Teil des Angebots anbieten.