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Stammaktie

Mit „Aktien“ ist in der Regel die Form der Stammaktien gemeint. Die Inhaber solcher Aktien verfügen über ein Stimmrecht, das es ihnen ermöglicht, an allen Beschlüssen, die den Hauptzweck einer Gesellschaft betreffen, auf der jährlichen Hauptversammlung teilzunehmen, wie in § 12 (1) des deutschen Aktiengesetzes festgelegt.

  • Aktionäre können sich mit anderen zusammenschließen und die Verteilung des Gewinns unter sich vereinbaren.
  • Aktionäre können Änderungen der Satzung ihrer Aktiengesellschaft vorschlagen und beschließen.

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